Stadt Mahlberg

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Hinweis für Vermieter und Mieter

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2015 werden erstmals bundesweit einheitliche und unmittelbar geltende melderechtliche Vorschriften eingeführt. Das Gesetz regelt u. a. die Art und Weise der Datenspeicherung, die Meldepflichten sowie die rechtlichen Vorschriften für Melderegisterauskünfte und Datenübermittlungen zwischen Behörden.

Wohnungsgeberbestätigung


Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber unterliegt nach § 19 Bundesmeldegesetz (BGM) bei Meldevorgängen der Mitwirkungspflicht.  Die neue Regelung soll dazu beitragen, Scheinmeldungen wirksamer zu verhindern.

Ab dem 01.11.2015 wird der meldepflichtigen Person ein Zeitraum von zwei Wochen für die Anmeldung des Wohnsitzes eingeräumt. Im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Wohnsitzes hat die meldepflichtige Person die Wohnungsgeberbestätigung vorzulegen. Eine alleinige Vorlage des Mietvertrages ist hierfür nicht ausreichend.

Somit muss der Wohnungsgeber ab dem 01.11.2015 der meldepflichtigen Person innerhalb von zwei Wochen nach erfolgtem Einzug eine  Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Wohnungsgeber ist der Hauseigentümer, die Hausverwaltung oder der Hauptmieter, wenn die Wohnung untervermietet wird.

Sollte die meldepflichtige Person ein Eigenheim beziehen, so ist in diesen Fällen bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben.
Auch beim Auszug einer meldepflichtigen Person ins Ausland oder bei Aufgabe einer Nebenwohnung muss eine Wohnungsgeberbestätigung beim Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro abgegeben werden. Gesetzlich ist hier künftig ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen.
Weitere Informationen zum Neuen Bundesmeldegesetz finden Sie unter www.bmi.bund.de.

Die neuen Formulare Wohnungsgeberbescheinigung erhalten sie auf dem Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro oder nachfolgend.

Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Mo: 7.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 18.00 Uhr
Die: 7.30 - 12.00 Uhr
Mi:  7.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
Do:  7.30 - 12.00 Uhr
Fr:   7.00 - 13.00 Uhr