Stadt Mahlberg

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Anzeigepflicht bei Änderungen

Gemäß § 45 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung hat der Grundstückseigentümer eine Anzeigepflicht gegenüber der Stadt Mahlberg, wenn sich Änderungen an der öffentlichen Abwasseranlage ergeben. Diese sind unverzüglich zur Anzeige zu bringen.

Änderungen können sich aus der Änderung des Besitzverhältnisses aber auch aus der Nutzung eines Grundstücks und der Beschaffenheit ergeben. Änderungen an bereits erfassten versiegelten Flächen (z.B. Hausdach, Garagen- bzw. Carportdach, Hofflächen, Wege und Terrassen) sind auf dem Selbstauskunftsbogen einzutragen und auf einem Lageplan einzuzeichnen. Falls Sie über keinen Lageplan verfügen, kann Ihnen ein solcher von der Gemeinde zur Verfügung gestellt werden.

Bei Abgängen bzw. Entsiegelungen (z.B. Abbruch eines Gebäudes) sind diese Flächen mit Minus (-) in den Selbstauskunftsbogen einzutragen und auf dem Lageplan einzuzeichnen.  Nummerieren Sie bitte in allen Fällen die Flächen in der Tabelle durch und zeichnen Sie diese – mit der entsprechenden Nummer versehen – in den Lageplan ein. Die Änderungen werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr dann ab dem der Anzeige folgenden Monat berücksichtigt. Sollte der Anzeigepflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachgekommen werden, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend  geahndet werden kann.

Hier können Sie den Selbstauskunftsbogen und die dazugehörige Ausfüllhilfe downloaden.