Stadt Mahlberg

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Aus der Arbeit des Gemeinderats (Gemeinderatssitzung vom 28.09.2020)

1.    Jahresabschlüsse des Eigenbetriebs Wasserwerk Mahlberg für die Jahre 1998 bis 2017
a)    Feststellung und Anerkennung der Jahresrechnungen 1998 bis 2017
b)    Beschlussfassung über die öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat beschloss:

1. Der Gemeinderat stellte die Jahresabschlüsse für den Eigenbetrieb Wasserwerk Mahlberg für die Jahre 1998 – 2017 fest und erkennt die Ergebnisse gemäß den Seiten 3 bis 22 an.

2. Die Jahresrechnungen sind öffentlich bekannt zu machen.


2. Feststellung und Anerkennung der Jahresrechnung 2018

Der Gemeinderat beschloss:

Gemäß § 95 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat der Stadt Mahlberg die Jahresrechnung 2018 mit nachstehenden Ergebnissen fest:

A)    Die Solleinnahmen und Sollausgaben
1.    des Verwaltungshaushaltes mit                13.749.928,01 €
2.    des Vermögenshaushaltes mi                  1.711.189,95 €
3.    des Sachbuchs für haushaltsfremde Vorgänge          5.824.192,83 €

B)    Ferner werden festgestellt:
1.    Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt zum
Vermögenshaushalt mit                      1.219.680,16 €
2.    das Gemeindevermögen mit                    46.933.177,59 €
3.    der Endstand der allgemeinen Rücklage mit              4.948.812,32 €
4.    der Schuldenstand mit                         706.752.74 €

C)    Die Mehrausgaben nach der Jahresrechnung werden genehmigt.

D)    Der Rechenschaftsbericht für das Haushaltsjahr 2018 wird zur Kenntnis genommen.

E)    Der Feststellungsbeschluss ist öffentlich bekannt zu machen.


3.    Haushaltsplan 2020

Der Gemeinderat beschloss:
1.    Die Haushaltssatzung der Stadt Mahlberg für das Haushaltsjahr 2020 wird wie folgt beschlossen:

1.1.    Im Ergebnishaushalt mit folgenden Beträgen:

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von        12.515.600 €
Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von    12.597.100 €
Veranschlagtes ordentliches Ergebnis            - 81.500 €

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von    0 €
Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von    0 €
Veranschlagtes Sonderergebnis                0 €

Veranschlagtes Gesamtergebnis                - 81.500 €

1.2.    Im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen:

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 12.374.400 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von
11.535.900 €
Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts    838.500 €

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.126.600 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 3.245.500 €
Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit -1.118.900 €

Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf    - 280.400 €

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von -692.200 €
Veranschlagter Finanzierungsmittelbedarf -692.200 €
Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands 972.600 €

1.3.    Kreditermächtigungen: 0 €
1.4.    Verpflichtungsermächtigungen: 240.000 €
1.5.    Kassenkredite: 2.700.000 €

1.6.    Steuersätze (unverändert):
•    für die Grundsteuer:
a)    für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v.H.
b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 320 v.H.
der Steuermeßbeträge

•    für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. der Steuermessbeträge

1.7.    den Stellenplan
        

2.    Die vom Gemeinderat beschlossene Satzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.


4.    Stadtsanierung „Orschweier I“
hier:     Einleitungsbeschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen Sanierung Orschweier I

Der Gemeinderat beschloss:

1.    Der Gemeinderat beschließt den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB).

2.    Der Beschluss über die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen (für die Sanierungsmaßnehme) ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 141 Abs. 3 S. 2 BauGB). Dabei ist auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hinzuweisen.

5.    Annahme Sachspenden für das Oberrheinische Tabakmuseum
a)    Leuchtreklame „Camel“ aus dem Jahr 1988 von Herrn Herbert Wieghard, Bad Krozingen
b)    Portrait von Karl Walter und Patenschaft, 2 goldstuckierte Holzbildrahmen von Herrn Stefan Buttenmüller, Friesenheim
c)    Kautabaktopf ohne Deckel der Fa. Arnold Böninger von Frau Eva Weber, Freiburg
d)    258 Einzel-Exponate (siehe Auflistung), historische Pfeifensammlung, von Herrn Wolfgang Diez, Fa. Denicotea, Bergisch Gladbach

Der Gemeinderat nahm die Sachspende für das Oberrheinische Tabakmuseum wie folgt dankend an:

a)    1 Leuchtreklame „Camel“ aus dem Jahr 1988 (60 x 54 x42 cm) von Herrn Herbert Wieghard aus Bad Krozingen, im Wert von insgesamt 360,00 €.

b)    2 goldstuckierte Holzbilderrahmen. 1 mal Portrait von Karl Walter aus Schuttern, 1 mal Titelseite der Patentschrift vom 28.10.1943, jeweils 70 x 50 cm, von Herrn Stefan Buttenmüller aus Friesenheim-Schuttern im Wert von insgesamt 180,00 €.

c)    1 Kautabakopf ohne Deckel der Firma Arnold Böninger in Duisburg am Rhein, von Frau Eva Weber aus Freiburg im Wert von 65,00 €.

d)    Historische Pfeifensammlung aus 258 Einzel-Exponate (laut Auflistung) von Herrn Wolfgang Diez, Firma Denicotea, Bergisch Gladbach, im Wert von 7.725,00 €


6.    Annahme von Geldspende für gemeinnützige Zwecke von Herrn Ottmar Götz, Lindenstraße 13, Mahlberg

Der Gemeinderat nahm die Geldspende von Herrn Ottmar Götz für gemeinnützige Zwecke in Höhe von 100,00 € dankend an. Die Spende wird dem Budget der Grundschule Mahlberg gutgeschrieben.


7.    Behandlung von Bauangelegenheiten
a)    Genehmigungsverfahren
1.    zur Einvernehmenserteilung/Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen
•    Umnutzung der bestehenden Wohnung im GD zur Ferienwohnung auf dem Grundstück Flst.Nr. 2500/2, Seeweg 30, Mahlberg
Der Gemeinderat erteilte einstimmig das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorgelegten Bauvorhaben unter Genehmigung der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Ferienwohnung als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Allgemeinen Wohngebiet (WA) „Obere Matten II“.

2.    zur Kenntnisnahme
b)    Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO
c)    Bauvoranfragen


Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Rathaus und Service / Kommunalpolitik / Ratsinfosystem, dort sind alle Sitzungsvorlagen und Beschlüsse hinterlegt.