Stadt Mahlberg

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Aus der Arbeit des Gemeinderats (Gemeinderatssitzung vom 30.09.2019)

1.    Bekanntgabe von Beschlüssen aus nicht öffentlicher Sitzung

Es waren keine Beschlüsse bekannt zu geben.

2.    Neubau Hochbehälter für die Wasserversorgung der Stadt Mahlberg
a)    Sachstandbericht
       -    Ergebnis der arten- und naturschutzrechtlichen Prüfung
       -    Ergebnis der technischen Machbarkeit und der Bauausführung
b)    Billigung des Bauantrags

Der Gemeinderat beschloss:

1.    Der Sachstandsbericht bezüglich des Ergebnisses der arten- und naturschutzrechtlichen Prüfung wurde zur Kenntnis genommen.
2.    Der Sachstandbericht bezüglich des Ergebnisses der technischen Machbarkeit und der Bauausführung wurde zur Kenntnis genommen.
3.    Auf der Grundlage der der Beschlussvorlage beigefügten Unterlagen und der Ausführungen wurde der Bauantrag gebilligt.
4.    Die Umsetzung der Baumaßnahme erfolgt entsprechend der dargestellten Zeitschiene.

3.    Kalkulation der Abwassergebühren 2019
a)    Billigung der Gebührenkalkulation
b)    Beschlussfassung über die Abwassergebührensätze

Der Gemeinderat beschloss:

1.    Der dem Gemeinderat und dem Ortschaftsrat vorgelegten Gebührenkalkulation Stand September 2019 wurde zugestimmt.

2.    Die Stadt Mahlberg beabsichtigt weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3.    Die Stadt Mahlberg wählt als Bemessungsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung abgeschlossen sind.

4.    Bei der Gebührenmessung wurden die Kosten und Erlöse im Jahr 2019 berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenmessung die Haushaltsplanansätze des Jahres 2019 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5.    Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des
       Anlagenkapitals und angemessene Abschreibungen. In der Gebührenkalkulation wurde die Verzinsung (gerechnet aus einem Mischzinssatz für Fremdkapital und
       Eigenkapital) in Höhe von 4 % berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6.    Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).
   
       Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
       laufende Kosten Kanalnetz, Sammler, RÜB                           18,0 %
       laufende Kosten Kläranlage                                                  1,2 %
       kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung                     27,0 %
       kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung                     0 %
       kalkulatorische Kosten Regenwasserbeseitigung                    50,0 %
       kalkulatorische Kosten Kläranlage                                         5,0 %

7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, wird zugestimmt.

8. Die Betriebsergebnisse der Vorjahre werden im Jahr 2019 wie folgt ausgeglichen Schmutzwasserbeseitigung:
    Ein Teilbetrag der Kostenüberdeckung des Jahres 2016 in Höhe von 107.000 €. Niederschlagswasserbeseitigung:
    Es erfolgt kein Ausgleich von Vorjahresergebnissen.

9. Der Gebührensatz beträgt für das Haushaltsjahr 2019;
- Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung:         0,98 €/m³
- Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung:  0,32 €/m²

4. Neubaugebiet „Orschweier-Nord“
    hier: Vorstellung und Billigung des Bepflanzungsplans

Der Gemeinderat stimmte dem vom Büro Zink erarbeiteten Bepflanzungsplan mit der Änderung, dass die Gabionenwand mit Wildem Wein und Efeu bepflanzt wird, zu, nachdem der Ortschaftsrat am 17.09.2019 den Empfehlungsbeschluss dementsprechend getroffen hatte.

5.    Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht am Gewässerrandstreifen nach dem Wassergesetz Baden-Württemberg
a)    Grundstück Flst.Nr. 4444 (Unditzhof 1)
b)    Grundstück Flst.Nr. 4409, 4410 und 4411
der Gemarkung Mahlberg

a) Der Gemeinderat beschloss, beim Verkauf des Grundstücks Flst.Nr. 4444 das gemeindliche bzw. gesetzliche Vorkaufsrecht am Gewässerrandstreifen gem. § 29 WG BW geltend zu machen bzw. das Vorkaufsrecht auszuüben.
b) Der Gemeinderat beschloss, beim Verkauf der Grundstücke Flst.Nr. 4409, 4410 und 4411 das gemeindliche bzw. gesetzliche Vorkaufsrecht an den Gewässerrandstreifen gem. § 29 WG BW geltend zu machen bzw. das Vorkaufsrecht auszuüben.

6. Jahresbericht über die Straßenbeleuchtung für das Jahr 2018

Der Gemeinderat nahm vom Jahresbericht zum Betrieb der Straßenbeleuchtung in Mahlberg und dem Stadtteil Orschweier Kenntnis.

7. Behandlung von Bauangelegenheiten
a) Genehmigungsverfahren
1. zur Einvernehmenserteilung/Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen
2. zur Kenntnisnahme
-    Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Flst.Nr. 2077, Im Grün 25, Mahlberg-Orschweier:
Der Gemeinderat beschloss:
1.    Der Gemeinderat nahm vom Bauvorhaben Kenntnis.
2.    Der Gemeinderat weist darauf hin, dass je angefangene 500 m² Grundstücksfläche 1 Baum zu pflanzen ist. In den Lageplänen sind die notwendigen 2 Bäume nicht dargestellt. Bei der Baumpflanzung ist das Nachbarrecht nach Nachbarrechtsgesetz (NRG BW) zu beachten.

-    Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Flst.Nr. 2051, Drosselweg 3, Mahlberg-Orschweier:
Der Gemeinderat nahm vom Bauvorhaben Kenntnis.

- Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage mit Abstellraum auf dem Grundstück Flst.Nr. 2070, Schwalbenweg 5, Mahlberg-Orschweier
Der Gemeinderat nahm vom Bauvorhaben Kenntnis.

- Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Carport auf dem Grundstück Flst.Nr. 2057, Drosselweg 2, Mahlberg-Orschweier
  Der Gemeinderat beschloss:
1.    Der Gemeinderat nahm vom Bauvorhaben Kenntnis.
2.    Der Gemeinderat weist darauf hin, dass je angefangene 500 m² Grundstücksfläche 1 Baum zu pflanzen ist. In den Lageplänen ist der notwendige Baum nicht dargestellt. Bei der Baumpflanzung ist das Nachbarrecht nach Nachbarrechtsgesetz (NRG BW) zu beachten.
3.    Das Flachdach der Garage ist extensiv zu begrünen.

b)    Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO
c)    Bauvorhaben

Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Rathaus und Service/Kommunalpolitik/Ratsinfosystem, dort sind alle Sitzungsvorlagen und Beschlüsse hinterlegt.