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Übersicht der Steuern und Gebühren

Realsteuer (Hebesätze)

  • Grundsteuer A 435 v. H.
  • Grundsteuer B 250 v. H.
  • Gewerbesteuer 350 v. H.

Hundesteuer

hier erhalten Sie den Vordruck -Anmeldung, um Ihren Hund anzumelden oder den Vordruck-Abmeldung um Ihren Hund abzumelden.

  • 1. Hund 78,00 Euro
  • 2. Hund 156,00 Euro
  • Kampfhund 600,00 Euro

Vergnügungssteuer (ab 01.01.2024)

25 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse
Mindestbetrag 85,00 in Spielhallen, 35,00 € bei sonstigen Aufstellungsorten.

Wasserzins/Abwassergebühren

  • Frischwassergebühr: 2,59 € je m³ zzgl. 7 % Mehrwertsteuer
  • Schmutzwassergebühr: 1,77 Euro je m³
  • Niederschlagswassergebühr: 0,49 Euro je m² gewichteter versiegelter Grundstücksfläche

Anschlussbeiträge

  • Kanalbeitrag: 2,92 €/m² Nutzfläche
  • Klärbeitrag: 1,00 Euro/m² Nutzfläche
  • Wasserversorgungsbeitrag: 3,24 €/m² Nutzfläche zzgl. 7 % Mehrwertsteuer

Grundsteuer - Änderungen am Grundbesitz

Wenn Ihnen Grundbesitz gehört (z.B. ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung) und sich daran Änderungen ergeben, müssen Sie bis 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eine sogenannte „Grundsteueränderungsanzeige“ (Anzeige) abgeben. Und zwar ohne dass Sie das Finanzamt hierzu gesondert auffordert.

1. Sie müssen eine Anzeige abgeben, wenn mindestens einer der nachstehenden Änderungsgründe vorliegt:

o der bisherige Grundsteuerwert ändert sich
Beispiel: Zu einem bestehenden Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder es wird eine Teilfläche verkauft.

o die Vermögensart ändert sich
Beispiel: Ein landwirtschaftliches Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.

o es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
Beispiel: Ein Grundstück mit einem Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.

o es haben sich Tatsachen ergeben, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.

o die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind wegfallen
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zum Wohnen genutzt.

o die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücks ändern sich und dies kann zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen.
Beispiel: Ein bisher von der Kirche genutztes Grundstück wird an ein gewerbliches Unternehmen vermietet oder verkauft.

2. Bei folgenden Änderungen müssen Sie keine Anzeige abgeben:

o Errichtung eines Gebäudes bzw. dessen Abbruch, bauliche Veränderungen an einem eventuell vorhandenen Gebäude

o Eigentümerwechsel

o Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse

Wenn Sie eine in 2025 eingetretene Änderung noch nicht angezeigt haben, holen Sie das bitte umgehend nach. Die Anzeige muss grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Das können Sie über das Portal "Mein ELSTER" machen. Hierfür stellt Ihnen die Finanzverwaltung im Portal "Mein ELSTER“ das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung. Wenn Sie schon Ihre Grundsteuererklärung über "Mein ELSTER" abgegeben haben, können Sie einfach die Daten daraus übernehmen, soweit erforderlich anpassen und digital ans Finanzamt übermitteln.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer-bw.de oder bei Ihrem Finanzamt.