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Informationspflicht gem. Artikel 13 & 14 Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Mit Wirkung zum 25.05.2018 tritt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Hierdurch ergeben sich direkte Auswirkungen auf die datenverarbeitenden öffentlichen Stellen. Im Unterschied zu einer EU-Richtlinie, die zunächst in nationales Recht umzusetzen ist, ist eine EU-Verordnung, so auch die EU-DSGVO, direkt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anwendbar.

Die neue Rechtslage sieht unter anderem zahlreiche Betroffenenrechte, z. B. das Recht auf Löschung gespeicherter Daten, das Recht auf Auskunft, sowie bestimmte Informationspflichten des jeweiligen Verantwortlichen vor.

Nach Artikel 13 und 14 EU-DSGVO hat der Verantwortliche einer betroffenen Person, deren Daten er verarbeitet, die in den Artikeln genannten Informationen bereit zu stellen.

Hierbei handelt es sich um folgende Informationen:

Anmeldung Grundschulbetreuung
Bauverwaltung
Bewerbermanagement
Ferienbetreuung und Kinderferienprogramm
Feuerwehrwesen
Fischereischein
Friedhofwesen
Führungszeugnis
Fundsachen
Gewerbeamt
Gewerbeamt_Bürgerbüro
Grundbucheinsichtstelle
Hundesteuer
Jagdpacht
Kirchenaustritt
Lohn- und Gehaltsabrechnung städtischer Mitarbeiter/-innen sowie Beamte/-innen
Meldewesen
Ordnungsrecht, ortspolizeiliche Anordnung
Pass- und Ausweisrecht
Personalwesen
Ratsinformationssystem, Sitzungsverwaltung
Rentenangelegenheiten
Schankerlaubnis
Sondernutzung für öffentliche Bereiche
Standesamt
Vermietung der Stadthalle und weiterer Räumlichkeiten
Wahlen
Wasser-/Abwassergebühren
Wohnungsberechtigungsscheine
Zahlverkehr, Kontoauszüge, Abrechnungen, Sparbücher