Stadt Mahlberg

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Inkrafttreten des Bebauungsplans "Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg", 10. Änderung

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Inkrafttreten des Bebauungsplans „
Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg, 10. Änderung“

Der Gemeinderat der Stadt Mahlberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16.03.2021 den Bebauungsplan „Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg, 10. Änderung“ als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem Lageplan (siehe nachfolgende pdf-Datei).

Lageplan zeichnerischer Teil zur 10. Änderung des Bebauungsplans "Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg"

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg, 10. Änderung“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg, 10. Änderung“ und die Begründung bei der Stadt Mahlberg, Rathausplatz 7, 77972 Mahlberg, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8:15 Uhr - 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 Uhr - 18:00 Uhr, Freitag 8:15 Uhr - 13:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich können Sie gerne die Planunterlagen nachfolgend herunterladen.

Lageplan zeichnerischer Teil zur 10. Änderung des Bebauungsplans "Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg"
Schriftlicher Teil zur 10. Änderung des Bebauungsplans "Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg"
Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplans "Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg"
Begründung zur 10. Änderung des Bebauungsplans "Lachenfeld ober und unter dem Kirchweg"

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mahlberg, 16.03.2021


Benz, Bürgermeister