Stadt Mahlberg

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Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Stiegele, 6. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Mahlberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.07.2021 den Bebauungsplan „Stiegele, 6. Änderung“ sowie die örtlichen Bauvorschriften für diesen Beriech nach § 74 Landesbauordnung (LBO) als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem u. g. zeichnerischen Teil.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Stiegele, 6. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften für diesen Bereich in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Stiegele, 6. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung bei der Stadt Mahlberg, Rathausplatz 7, 77972 Mahlberg, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8:15 - 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr, Freitag 8:15 - 13:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Satzung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Stiegele
zeichnerischer Teil zur 6. Änderung des Bebauungsplans Stiegele
schriftlicher Teil zur 6. Änderung des Bebauungsplans Stiegele
Begründung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Stiegele
Schalltechnische Untersuchung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Stiegele
Umweltbeitrag zur 6. Änderung des Bebauungsplans Stiegele
Artenschutzrechtliche Prüfung zur 6. Änderung des Bebauungsplans Stiegele

Mahlberg, 06.07.2021

Benz, Bürgermeister