Stadt Mahlberg

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Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Inkrafttreten des Bebauungsplans „Darsbach III“ 1. Änderung

Der Gemeinderat der Stadt Mahlberg hat in öffentlicher Sitzung am 13.03.2023 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Darsbach III, 1. Änderung" als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan.

1. Änderung des Bebauungsplans "Darsbach III" zeichnerischer Teil

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Darsbach III, 1. Änderung"  in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Darsbach III, 1. Änderung" und die Begründung bei der Stadt Mahlberg, Rathausplatz 7, 77972 Mahlberg, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8:30 Uhr - 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 Uhr - 18:00 Uhr, Freitag 8:30 Uhr - 13:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gerne können Sie nachfolgend die Unterlagen herunterladen:

Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung Umweltbeitrag
Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung Artenschutz
Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung Satzung
Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung zeichnerischer Teil
Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung Kampfmittelgutachten
Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung Schallgutachten
Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung schriftlicher Teil
Bebauungsplan Darsbach III 1. Änderung Begründung
Mahlberg, 17.03.2023

 

Benz, Bürgermeister