Stadt Mahlberg

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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) Inkrafttreten des Bebauungsplans „Hinter den Gärten, 6. Änderung“

Der Gemeinderat der Stadt Mahlberg hat in öffentlicher Sitzung am 21.03.2022 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hinter den Gärten, 6. Änderung“ als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften können Sie den u. g. pdf-Dateien entnehmen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Hinter den Gärten, 6. Änderung“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Hinter den Gärten, 6. Änderung“ und die Begründung bei der Stadt Mahlberg, Rathausplatz 7, 77972 Mahlberg, während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Donnerstag 8:15 - 12:00 Uhr, Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr, Freitag 8:15 - 13:00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich stehen die Planunterlagen unter www.mahlberg.de in der Rubrik Stadt & Leben/Bauen zur Verfügung.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung, sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungs- und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. nach § 214 Abs. 2a Nr. 3 und Nr. 4 BauGB beachtliche Mängel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2, sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Mahlberg, 22.03.2022

Benz, Bürgermeister
Satzung des Bebauungsplans Hinter den Gärten 6. Änderung
Schriftlicher Teil des Bebauungsplans Hinter den Gärten 6. Änderung
Zeichnerischer Teil des Bebauungsplans Hinter den Gärten 6. Änderung
Begründung des Bebauungsplans Hinter den Gärten 6. Änderung