Stadt Mahlberg

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Die Zweckentfremdung von Garagen und Stellplätzen ist verboten!

In letzter Zeit muss leider vermehrt festgestellt werden, dass der öffentliche Verkehrsraum zugeparkt und damit die Durchfahrt für Rettungswagen und Feuerwehrfahrzeuge erschwert bzw. behindert wird.

Ein häufiger Grund hierfür ist, dass Garagen und Stellplätze nicht zum Parken von Fahrzeugen, sondern als Abstellraum, Werkstatt oder Kellerersatz umgenutzt werden. Das ist nicht erlaubt!

§ 37 Abs.1 Landesbauordnung legt fest, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen die Pflicht besteht, eine geeignete Anzahl an Stellplätzen herzustellen. Aus dieser Pflicht zur Herstellung der erforderlichen Zahl an Stellplätzen ergibt sich darüber hinaus aber auch eine Pflicht, die einmal hergestellten Parkplätze durchgehend für das Abstellen von Fahrzeugen bereitzuhalten. Des Weiteren können umgenutzte Garagen/Stellplätze bauplanungsrechtlich unzulässig sein.

Wer seine Garage zweckentfremdet, handelt somit rechtswidrig und verschlechtert die Verkehrssituation auf den Gemeindestraßen.

Wir weisen darauf hin, dass Fahrzeuge in bzw. auf den dafür vorgesehenen Garagen oder Stellplätzen geparkt werden müssen und im Falle der Umnutzung zu anderen Zwecken ein Antrag auf Nutzungsänderung bei der Stadt Mahlberg zu stellen ist.

Wir bitten um Beachtung!

Stadtverwaltung