Stadt Mahlberg

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Verbot von Schottergärten

Der baden-württembergische Landtag hat eine Änderung des Landesnaturschutzgesetzes zum Verbot von Schottergärten beschlossen. In erster Linie wird mit der Änderung des Landesnaturschutzgesetzes dem Gedanken des Artenschutzes und der Artenvielfalt Rechnung getragen.

Dieses Änderungsgesetz ist am 01.08.2020 in Kraft getreten.

Der ergänzte § 21 a Landesnaturschutzgesetz (NatSchG) stellt klar, dass "Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gärten grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO" ist. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Landesbauordnung (LBO) müssen "die nichtüberbauten Flächen der bebauten Grundstücke (...) Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige
Verwendung benötigt werden.

Dies bedeutet, dass seit 01.08.2020 existierende Schottergärten entweder umgestaltet oder beseitigt werden müssen. Dies bedeutet auch, dass zukünftig keine Schottergärten mehr angelegt werden dürfen. Die Änderung des Landesnaturschutzgesetzes ergänzt das bestehende Gesetz dahingehend, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden müssen. Wir möchten die Bevölkerung auf die Gesetzesänderung aufmerksam machen und Sie bitten, diese im Bedarfsfall entsprechend umzusetzen und bei der Anlegung der Gärten und Hofflächen und deren Gestaltung zu beachten.
Ein Hinweis sei an dieser Stelle erlaubt. Baugrundstücke werden der Natur entnommen und deshalb wäre es ein Gebot der Stunde und im Sinne des Naturschutzes der Natur mit einer naturnahem und insektengerechten Gestaltung der nichtbebauten Grundstücksflächen wieder etwas zurückzugeben.

Versiegelte Flächen und über die Maßen hinaus durchgeführte Pflasterungen (um Unterhaltunsarbeiten zu minimieren) sind nicht naturgerecht und lassen Flora und Fauna keine Entwicklungsmöglichkeit. Denken Sie daran wenn Sie Ihr Grundstück anlegen wollen.