Stadt Mahlberg

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Aus der Arbeit des Gemeinderats vom 23.03.2015

1. Friedhof Mahlberg
hier: Neufassung der Friedhofssatzung

Der Gemeinderat nahm die Neufassung der Friedhofssatzung zur Kenntnis. Nach der Anhörung durch den Ortschaftsrat wird die Friedhofssatzung durch den Gemeinderat in einer der nächsten Sitzungen als Satzung beschlossen.
Die derzeit geltende Friedhofssatzung der Stadt Mahlberg wurde am 27.05.2002 vom Gemeinderat beschlossen und zuletzt mit Beschluss vom 11.05.2010 geändert.
Durch die Anlegung des gärtnergepflegten Grabfeldes und der Neukalkulation der Friedhofsgebühren ist eine Anpassung der derzeit geltenden Friedhofssatzung an die aktuellen Gegebenheiten und die Mustersatzung des Gemeindetages erforderlich.

Folgende Änderungen werden vorgenommen:

• Als weitere Grabart wurden die Urnenreihengräber im Urnenhain ausschließlich im gärtnergepflegten Grabfeld aufgenommen.
• Die Maße der Urnenwahlgräber und deren Grabsteine wurden geändert. Dies ist notwendig, da sich im gärtnergepflegten Grabfeld die bisherige Grabbreite von 1,20 m als zu breit erwiesen hat.
• Im neu angelegten gärtnergepflegten Grabfeld werden die zulässigen Ausmaße der Grabsteine verkleinert gegenüber dem restlichen Friedhof, um die Entstehung eines „Steinwaldes“ zu verhindern.
• Bisher gab es immer wieder Probleme bezüglich der Aufstellung von Stelen. Um Klarheit zu schaffen, wurde nun festgelegt, dass auch Stelen nicht höher als 1,00 m und nicht breiter als 40 cm sein dürfen.
• Das Nutzungsrecht in § 12 wurde für Wahlgräber für Erdbestattungen von 50 Jahren auf 25 Jahre und für Urnenwahlgräber von 40 Jahren auf 20 Jahre verkürzt. Bei weiteren Belegungen wird zukünftig die Nutzungszeit entsprechend der Ruhezeit verlängert.

Bisher werden die Nutzungszeiten für Doppelgräber auf 50 Jahre bzw. für Urnendoppelgräber für 40 Jahre vergeben. Eine Verlängerung ist nach der derzeit geltenden Satzung nicht möglich. Diese Regelung bedeutet in der Praxis, dass die letzte Belegung in Doppelgräbern spätestens nach 25 Jahren bzw. nach 20 Jahren bei Urnendoppelgräbern durchgeführt werden muss. Weiterhin bezahlen die Nutzungsberechtigten für 50 Jahre bzw. 40 Jahre Laufzeit, geben aber in der Praxis nach Ablauf der Ruhezeit des Letztverstorbenen das Grab zurück, bekommen aber die Gebühren für die restlichen Jahre nicht zurückerstattet. Diese Regelung ist rechtlich nicht haltbar und wird in Absprache mit der Kommunalaufsicht geändert. 

2. Neukalkulation der Bestattungsgebühren
hier: Vorstellung der Gebührenkalkulation durch das Büro Schneider & Zajontz

Der Gemeinderat nahm die vorgestellte Gebührenkalkulation zur Kenntnis.
Die letzte Kalkulation der Friedhofsgebühren wurde im Jahr 2002 durchgeführt. Eine Anpassung der Gebührensätze ist dringend notwendig, da der Kostendeckungsgrad bei den Friedhofsgebühren gerade einmal 30 % beträgt. Die überörtlichen Vergleichswerte für Gemeinden zwischen 4.000 – 10.000 Einwohnern liegen gemäß dem Geschäftsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt bei 50 % Kostendeckung.
Der Gemeinderat hat sich nun dafür ausgesprochen, die Gebühren mit einem Kostendeckungsgrad von 40 – 60 % ermitteln zu lassen. Außerdem soll in einer weiteren Sitzung über den grundsätzlichen Pflegeaufwand und die Intensität der Pflege und Unterhaltung für den Friedhof beraten werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Friedhofsgebühren kräftig angehoben werden müssen.

3. Aufstellung des Bebauungsplans „Bromergasse-West“
hier: Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB

Der Gemeinderat hat beschlossen für den Bereich des zukünftigen Bebauungsplans „Bromergasse-West“, der unter anderem das Areal des ehemaligen Hotel- und Gastronomiebetriebs „Löwen“ und die ehemalige „Knopffabrik“ umfasst, eine Veränderungssperre zu erlassen. Die Veränderungssperre bewirkt, dass tatsächliche Veränderungen im betroffenen Gebiet nicht zulässig sind. Sie hat die Wirkung einer generellen Bausperre: Bauliche Vorhaben, wie die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage dürfen grundsätzlich nicht mehr durchgeführt werden. Auch sonstige wesentliche Veränderungen von Grundstücken oder baulichen Anlagen sind unzulässig.
Auf die öffentliche Bekanntmachung in diesem Mitteilungsblatt hierzu wird hingewiesen.

4. 12. Änderung des Bebauungsplans „Buck-Lückenmatt“
hier: Einleitungsbeschluss gem. § 1 Abs.3 BauGB

Der Gemeinderat hat den Entwurf der 12. Änderung des Bebauungsplans „Buck-Lückenmatt“ zur Kenntnis genommen. Bevor über die Einleitung des Änderungsverfahrens beschlossen wird, wird sich die Verwaltung mit den übrigen Grundstückseigentümern in der Buckstraße (Westseite) bezüglich der genauen Abgrenzung des Änderungsgebiets in Verbindung setzen.

5. Annahme von Sachspenden für das Oberrheinische Tabakmuseum
hier: 2 Humidore von der Firma Zigarren-Baumert, Kehl

Der Gemeinderat hat beschlossen 2 Humidore inkl. Zigarren und Zigarillos als Sachspende für das Oberrheinische Tabakmuseum im Gesamtwert von 192,00 € dankend anzunehmen.

6. Namensgebung für die „Fabrikantenvilla“

Die Stadt Mahlberg hatte die Bürgerinnen und Bürger über das Mahlberger Mitteilungsblatt dazu aufgerufen, sich am Namensgebungsprozess für die „Fabrikantenvilla“ zu beteiligen.
Folgende Vorschläge wurden seitens der Stadt zur Diskussion gestellt:
a) “Fabrikantenvilla”
b) "Die Villa“
c) “Haus der Begegnung”

Darüber hinaus konnten noch weitere Vorschläge gemacht werden. Insgesamt gingen 58 Rückmeldungen ein.
Der Gemeinderat hat nach eingehender Diskussion über die Vorschläge beschlossen, die Gemeinbedarfseinrichtung Unterburgstraße 18 den Namen „Fabrikantenvilla“ zu geben.

7. Behandlung von Bauangelegenheiten
a) Der Gemeinderat erteilte das gemeindliche Einvernehmen für folgendes Bauvorhaben:
• Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Abstellraum, Altenmahlberg 4, Flst.Nr. 4867/19 in Mahlberg.

Hinsichtlich der Überschreitung der Traufhöhe um 12 cm gegenüber den Vorgaben des Bebauungsplans wurde eine Befreiung erteilt.

b) Der Gemeinderat nahm von folgendem im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorhaben Kenntnis:
• Abbruch und Neubau eines Wohnhauses, Wassergartenstraße 1, Flst.Nr. 138 in Mahlberg