Stadt Mahlberg

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Aus der Arbeit des Gemeinderats (Gemeinderatssitzung vom 21.11.2016)

1. Flächennutzungsplan „Windenergie“ der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft
a) Beratung und Beschluss über die Empfehlung und die Anregungen aus der Anhörung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
b) Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung

1. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ in der vorgelegten Form wurde zur Kenntnis genommen.
2. Der Gemeinderat akzeptierte den Ausschluss der Suchräume Mahlberg 1 (MAH 1 – „Sandbühl“) und Mahlberg 3 der Gemarkung Orschweier (MAH 3 – „Hochtal“) als Ausschlussgebiet.
3. Der Gemeinderat akzeptiert die Ausweisung des Gebiets Mahlberg 2 (MAH 2 – „Eulenkopf“) als Konzentrationszone.
4. Den sonst dargestellten Konzentrationszonen der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden wurde zugestimmt. Der Entwurf des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ wurde in der vorliegenden Fassung gebilligt.
5. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die zu den vorläufigen Suchräumen abgegebenen Stellungnahmen, entsprechend der Vorlage der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaft, berücksichtigt.
6. Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde beschlossen.


2. Kalkulation der Abwassergebühren 2016
a) Billigung der Gebührenkalkulation
b) Beschlussfassung über die Abwassergebührensätze

Der Gemeinderat beschloss:

1. Der dem Gemeinderat und dem Ortschaftsrat vorgelegten Gebührenkalkulation (Stand: September 2016) wird zugestimmt.

2. Die Stadt Mahlberg beabsichtigt, weiterhin Gebühren für die öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung zu erheben.

3. Die Stadt Mahlberg wählt als Bemessungsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung den Frischwassermaßstab. Bemessungsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung sind die überbauten und befestigten Grundstücksflächen, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen sind.

4. Bei der Gebührenbemessung wurden die Kosten und Erlöse im Jahr 2016 berücksichtigt. Somit liegen der Gebührenbemessung die Haushaltsplanansätze des Jahres 2016 zugrunde. Die Aufteilung der Kosten auf die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erfolgt nach den in der Gebührenkalkulation erläuterten Grundsätzen.

5. Zu den ansatzfähigen Kosten in der Gebührenkalkulation gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Kommunalabgabengesetz auch die angemessene Verzinsung des Anlagenkapitals und die angemessenen Abschreibungen. In der Gebührenkalkulation wurde die Verzinsung (gerechnet aus einem Mischzinssatz für Fremdkapital und Eigenkapital) in Höhe von 5 % berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Abschreibungen wurden die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde gelegt.

6. Für die Entwässerung der öffentlichen Verkehrsflächen wurde in der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung ein Abzug bei den laufenden und kalkulatorischen Kosten sowie den Zuschüssen vorgenommen (Straßenentwässerungsanteil).

Der Straßenentwässerungsanteil beträgt:
laufende Kosten Kanalnetz, Sammler, RÜB        18,0 %
laufende Kosten Kläranlage                  1,2 %
kalkulatorische Kosten Mischwasserbeseitigung    27,0 %
kalkulatorische Kosten Schmutzwasserbeseitigung      0,0 %
kalkulatorische Kosten Regenwasserbeseitigung     50,0 %
kalkulatorische Kosten Kläranlage               5,0 %


7. Den gebührenfähigen Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung, welche in die Gebührenkalkulation eingestellt wurden, wurde zugestimmt.

8. Die Betriebsergebnisse der Vorjahre werden wie folgt ausgeglichen:

Schmutzwasserbeseitigung:
Die Kostenüberdeckung 2010 in Höhe von 6.939,17 €.
Die Kostenüberdeckung 2011 in Höhe von 24.988,40 €.
Die Kostenüberdeckung 2012 mit einem Teilbetrag von 66.000,00 €.
Die Kostenunterdeckung 2014 in Höhe von 23.853,97 €.

Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Kostenunterdeckung 2011 in Höhe von 2.756,13 €.
Die Kostenüberdeckung 2012 in Höhe von 39.185,63 €.
Die Kostenüberdeckung 2013 mit einem Teilbetrag von 8.000,00 €.

9. Der Gebührensatz für das Schmutzwasser beträgt für das Haushaltsjahr (2016) unverändert 1,01 €/m3 und für das Niederschlagswasser 0,20 €/qm der überbauten und befestigten Grundstücksfläche, die an die Abwasserbeseitigung angeschlossen ist.

3. Verkehrssicherheit und Kontrolle der Bäume im Bereich öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen (Baumkontrolle 2016)

1. Der Bericht des Baumsachverständigen Dr. Herdt wurde zur Kenntnis genommen.
2. Der Bauhof hat die vorgeschlagenen Maßnahmen durchzuführen bzw. umzusetzen.
3. Sollten die Pflegemaßnahmen nicht durch den städtischen Bauhof vorgenommen werden können, sind Fremdfirmen hiermit zu beauftragen. Im Haushaltsplatz 2017 sind die benötigten Mittel bereitzustellen.

4. 3. Änderung des Bebauungsplans „Feldstraße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
a) Billigung des Entwurfs
b) Beschluss über die Offenlage und die Anhörung der Träger öffentlicher Belange
1. Der Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans „Feldstraße“ wurde in der vorgelegten Fassung gebilligt.
2. Auf der Grundlage des Bebauungsplanentwurfes hat eine öffentliche Auslegung nach § 13a BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zu erfolgen und es sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen und von der Auslegung zu benachrichtigen.

5. Bodenordnung für das Neubaugebiet „Orschweier-Nord“
a) Anordnung der gesetzlichen Umlegung
b) Bildung des Umlegungsausschusses
c) Übertragung der techn. Abwicklung und Durchführung der Umlegung auf das Vermessungsbüro Rappold & Rappold GbR

1. Der Gemeinderat ordnete gem. § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) für das Gebiet des Bebauungsplans „Orschweier-Nord“ die Umlegung von Grundstücken nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 45 – 79 BauGB) an. Sie trägt die Bezeichnung „Orschweier-Nord“.

2. Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
• im Norden durch die mittlere Teilfläche von Flst. 1684 und die südliche Grenze von Flst.Nr. 1669
• im Süden durch die nördlichen Grenzen von Flst.Nr. 1690, 1676, 1677, 1678, 1679, 1679/1 und  2046
• im Westen durch die östliche Grenze von Flst.Nr. 1 (Hauptstraße  - K5345)
• im Osten durch die westlichen Grenzen von Flst.Nr. 1784 und 1832

3. Zur Durchführung dieser Umlegung wird ein nicht ständiger Umlegungsausschuss gemäß §§ 3 ff. der Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuches, in der jeweils gültigen Fassung, gebildet.

Der Umlegungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und 4 Mitgliedern. Er entscheidet an Stelle des Gemeinderates. Vorsitzender ist kraft Gesetzes der Bürgermeister.

Aus der Mitte des Gemeinderates wurden folgende 4 Ausschussmitglieder und 4 Stellvertreter gewählt:

Bernd Dosch        Vertreter: Rolf Baum
Maria Frey            Vertreter: Barbara Frieden
           
Ulrike Kesselring    Vertreter: Klaus Deutschkämer
Thomas Schwarz  Vertreter: Jochen Baum

4. Als beratende Sachverständige gemäß § 5 der vorstehend  genannten Verordnung werden der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Philipp Rappold aus Stutensee als vermessungstechnischer Sachverständiger, und Frau Katrin Moser als bautechnische Sachverständige vorgeschlagen.

5. Die Befugnis zur technischen Durchführung der Umlegung „Orschweier-Nord“ wurde gem. § 46 Abs. 4 BauGB auf das Vermessungsingenieurbüro Rappold & Rappold GbR übertragen.

Unter der Rubrik Rathaus und Service/Kommunalpolitik/Ratsinfosystem sind alle Sitzungsvorlagen und Beschlüsse hinterlegt.